Kostenvoranschlag in Stuttgart

Bei einem Kostenvoranschlag handelt es sich um eine kaufmännische Vorkalkulation, die mit einem rechtsverbindlichen Angebot vergleichbar ist. Rechtlich gesehen kann der Kostenvoranschlag auch als schnelles und günstiges Gutachten gesehen werden. In jedem Fall ist der Kostenvoranschlag nicht so präzise wie ein Schadensgutachten. Er dient lediglich dafür, dass der Kunde eine ungefähre Vorstellung bekommt, was ein Auftrag kosten würde. Aus diesem Grund werden Kostenvoranschläge sowohl verbindlich wie auch unverbindlich erstellt.

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Was ist bei einem Kostenvoranschlag wichtig?

In einem Kostenvoranschlag sollten die nachfolgenden Punkte stehen. Zum einen geht es um die Art und den Umfang der Arbeiten und wie viel Zeit dafür benötigt wird. Letztendlich muss in einem Kostenvoranschlag stehen, welche Kosten hierfür veranschlagt werden. Dies sollte möglichst in einer Aufschlüsslung erfolgen. Es wird unterteilt in Arbeitskosten und in Materialkosten.

Gibt es keine besonderen Vereinbarungen, dann ist der Kostenvoranschlag in Deutschland nach § 632 Abs. 3 BGB kostenfrei.

 

Die getroffenen Aussagen aus dem Kostenvoranschlag zum Gesamtpreis dürfen nur unwesentlich überschritten werden. In der Regel handelt es sich um 10 bis 25 %. Kommt es zu einer Überschreitung, dann hat der Ersteller des Kostenvoranschlages den Kunden unverzüglich zu informieren. Dies wird in § 649 Abs. 2 BGB geregelt. Daraus ergibt sich, dass der Kunde den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen kann. Aus Beweisgründen sollte ein Kostenvoranschlag immer schriftlich erfolgen.

 

Hinsichtlich der Bindungswirkung ist der Kostenvoranschlag immer von einem Angebot zu unterscheiden. Hat der Kunde ein Angebot angenommen, dann ist der genannte Preis verbindlich und muss auch gezahlt werden. Bei einem Kostenvoranschlag kann der Unternehmer die veranschlagten Kosten bis zu einem gewissen Punkt überschreiten.

 

Der Ersteller garantiert nicht, dass der endgültige Preis dem Kostenvoranschlag entspricht. Trotz sorgfältiger Kalkulation des Erstellers kann es zu einer Überschreitung des Gesamtpreises kommen. Diese Mehrkosten hat der Besteller zu tragen.

 
 

Der unverbindliche Kostenvoranschlag ist nicht an eine Bindungsfrist gebunden. Bei einem verbindlichen Kostenvoranschlag sollte die Bindungsfrist extra erwähnt werden. Üblich sind allerdings Zeiträume von 1 bis 2 Monate.